TOROCIT © 2024
Made by Horst-Peter Wagner
Torocit, Inhaber Torsten Rolland, M.A.,e.K.
Handelsregister Bayreuth , HRA 4459
Kulmbacher Straße 27 A
95460 Bad Berneck
Version 01/21
Unsere AGBs - unser Anliegen:
AGBs kaufmännischer Verkehr
für Luftreiniger, coppa-Ersatzfilter & Schutzmasken
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - Bitte beachten Sie: AGBs für den
nichtkaufmännischen Verkehr für Produkte wie Luftreiniger, coppa-Ersatzfilter und
Schutzmasken finden Sie unter dem Navigationspunkt „AGBs“.
I.
Geltungsbereich
1.
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310
Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir
ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit
dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt
derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein
schriftlicher Vertrag bzw.
unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
II.
Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist,
können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
III.
Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des
Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II. annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
IV.
Preise und Zahlung
1.
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise
ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in
jeweils gültiger Höhe.
2.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte
Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung zulässig.
3.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von
8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
V.
Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI.
Lieferzeit
1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
3.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.
VII.
Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit
der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks /
Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer
die Frachtkosten trägt.
VIII.
Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht
stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen
Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
3.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon
jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt
sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der
umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache
zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der
Weise
erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt
der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
5.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt.
IX. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1.
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegen-
heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der
von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzan-
sprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahr-
lässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), Paragraf 445 b BGB (Rückgriffsan-
spruch) und Paragraf 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen
zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der
Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so
werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer
Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
5.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nach-
lässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs-
mittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vor-
ausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instand-
setzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als
der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt
ferner Absatz 6 entsprechend.
X.
Sonstiges
1.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
2.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.