TOROCIT © 2024
Made by Horst-Peter Wagner
§ 1 Ausschließliche Geltung
1.
Alle Lieferungen und Leistungen der Torocit erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall insgesamt
oder für einzelne Regelungen ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart worden ist. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen.
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns
insgesamt nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen bzw. in Kenntnis der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen und Leistungen
vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot, Schriftform, Stornierung
1.
Unsere Angebote sind freibleibend.
2.
Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Bei sofortiger Lieferung/ Leistung kann die
schriftliche Bestätigung auch durch Rechnungsstellung ersetzt werden.
3.
Abweichungen, Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen
zwischen dem Besteller und Torocit, einschließlich dieser Geschäfts-
bedingungen, bedürfen der Schriftform, auf die nur schriftlich verzichtet
werden kann.
4.
Soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder einzelne
Rechtsgeschäfte zwischen Torocit und dem Besteller Schriftform vorsehen,
finden die Erleichterungen des § 127 Abs. 2 BGB Anwendung.
5.
Storniert der Besteller den Vertrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, so sind wir berechtigt, Erstattung der bis zum Zeitpunkt der
Stornierung angefallenen Kosten zu verlangen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
6.
Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs
findet § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung, es
sei denn, der Besteller ist Verbraucher im Sinne des BGB.
§ 4 Annahmeverzug
1.
Für die Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers sind wir berechtigt,
die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern.
Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters
bedienen.
2.
Der Besteller ist verpflichtet, uns sämtliche, mit dem Annahmeverzug
verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten zu erstatten. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
3.
Nimmt der Besteller die Liefergegenstände aus Gründen, die wir nicht
zu vertreten haben, nicht ab, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen
Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
§ 5 Gefahrübergang
1.
Die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Untergangs
(Verlusts) des Liefergegenstandes geht mit dessen Absendung oder seiner
Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens aber mit Verlassen
unseres Werkes auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die
Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Eintritt
des Verzugs auf ihn über. Ist für den Versand eine besondere Weisung des
Bestellers abzuwarten, geht die Gefahr auf diesen mit der Anzeige der
Versandbereitschaft über. Ebenfalls mit Anzeige der Versandbereitschaft
geht die Gefahr über, falls der Versand sich sodann ohne unser Verschulden
verzögert oder unmöglich wird.
§ 6 Mängelrügen, Mängelhaftung
1.
Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z. B. in Katalogen, Produkt-
informationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf
unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich
Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als
auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden
den Besteller nicht davon, die Eignung des Produkts für den beabsichtigten
Verwendungszweck zu testen. Angaben zu Haltbarkeit, Beschaffenheit
(Eigenschaft) oder Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte beinhalten
keine Garantie i. S. d. § 443 BGB, es sei denn, sie werden ausdrücklich und
schriftlich als solche bezeichnet.
2.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung daraufhin zu
untersuchen, ob sie der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit
entspricht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkenn-
bare Mängel/Mengendifferenzen müssen unverzüglich schriftlich, längstens
jedoch innerhalb von 14 Tagen, nicht erkennbare Mängel/Mengendifferen-
zen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 1 (ein) Jahr nach Ablieferung
der Ware beim Besteller unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs-
und Lieferscheinnummer sowie einer kurzen Fehlerbeschreibung gegen-
über Torocit gerügt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, sind
Mängelansprüche gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
3.
Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchs-
materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,
so entfällt jede Mängelhaftung, soweit der Mangel hierauf beruht. Dies gilt
auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und
Handhabung der Produkte oder Fremdeingriff zurückzuführen ist.
4.
Unsere Mängelhaftung beschränkt sich auf Nacherfüllung, d.h. auf das
Recht des Bestellers, auf unsere Kosten – und nach seiner Wahl – die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu
verlangen; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung
nach angemessener Frist fehl, gleich aus welchem Grund, kann der
Besteller – nach seiner Wahl – Herabsetzung des Kaufpreises verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten; auch die Geltendmachung von Schadens-
ersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt in diesem Fall –
vorbehaltlich der Bestimmungen in § 7 – unberührt. Diese Rechte stehen
dem Besteller sofort, d.h. ohne Ablauf einer angemessenen Frist zu, wenn
wir die Nacherfüllung verweigern oder sie dem Besteller aus sonstigen
Gründen unzumutbar ist. Von den vorstehenden Regelungen unberührt
bleiben Ansprüche des Bestellers aus der Übernahme einer Garantie durch
Torocit sowie die Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB; Schadens-
ersatzansprüche stehen dem Besteller im Falle des Rückgriffs jedoch
ebenfalls nur nach Maßgabe des § 7 dieser Geschäftsbedingungen zu.
5.
Eine Mängelhaftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängel-
ansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile.
6.
Mängelansprüche gegen uns verjähren in 1 (einem) Jahr, beginnend mit
der Ablieferung der Ware, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig
verschwiegen, in diesem Fall gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von
3 Jahren.
7.
Mängelansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu und sind
nicht abtretbar.
§ 7 Haftungsbeschränkung
1.
Wir haften für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus
welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung und/oder unerlaubten Handlung von
Torocit bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung somit ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn wir bzw. unsere gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
In diesem Fall ist der Schadens/Aufwendungsersatz jedoch – soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt – der Höhe nach auf die Schäden/
Aufwendungen begrenzt, mit denen Torocit aufgrund der ihr zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses bekannten Umstände typischerweise rechnen
musste und somit zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar waren.
2.
Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der
Übernahme einer Garantie bleibt von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
3.
Die Haftungsregelungen gemäß Ziff. 1 und 2 gelten auch für anwendungs-
technische Hinweise und Ratschläge.
4.
Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausge-
schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren
bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsver-
bindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen vor. Das
Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine
gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat.
2.
Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für
uns. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-
ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-
endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die
Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden
oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rech-
nungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen,
verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw.
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so wird bereits jetzt vereinbart, dass
das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wert-
anteilsmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt die fraglichen
Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
Werden die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend
vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware.
3.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsge-
mäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-
übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (ein-
schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt
der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange
(einschließlich MwSt.) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung
bereits jetzt an. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns ab-
getretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann jedoch nur wider-
rufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht
ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall können wir verlangen,
dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf
unser Eigentum hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Er wird ferner auch uns benachrichtigen, damit wir ggf. (Dritt-)
Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge-
richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige
wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf.
Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
erklärt.
6.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen (einschließlich eventueller Zinsen und Nebenkosten)
um 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7.
Soweit die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen in anderen
Ländern nicht die gleiche Sicherheitswirkung haben wie in der
Bundesrepublik Deutschland, wird der Besteller alles tun, um Torocit
unverzüglich entsprechende Sicherheitsrechte zu bestellen. Der
Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirk-
samkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte
notwendig und förderlich sind.
§ 9 Preise, Zahlung
1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns – für den Fall der
Abgabe eines verbindlichen Angebots (s. § 2, 1.) – an die in unserem
Angebot angegebenen Preise 90 (neunzig) Tage ab Angebotsdatum ge-
bunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten
Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.
2.
Unsere Preise gelten „ab Werk“ zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
in der jeweils geltenden Höhe, jedoch ausschließlich Transportverpackung
und Transportversicherung. Unsere Rechnungen sind netto (ohne Abzug)
innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers
Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzu-
rechnen. Der Besteller ist hiervon zu unterrichten.
4.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten
erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
5.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 (acht) % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir sind
ferner berechtigt, für schriftliche Mahnungen eine angemessene Mahn-
gebühr zu verlangen.
6.
Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller in Zahlungs-
verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag
schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, insbe-
sondere Zahlungseinstellung oder Antrag auf bzw. Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen zurückzubehalten oder sie nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheiten auszuführen.
7.
Der Besteller ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbe-
haltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Besteller
jedoch stets berechtigt.
§ 10 Abtretungsverbot
1.
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen,
sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich und schriftlich vorher zuge-
stimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unbetretbare Ansprüche
gemäß § 6 Ziff. 7 dieser Geschäftsbedingungen handelt, ist die Zu-
stimmung zu erteilen, wenn der Besteller wesentliche Belange nachweist,
die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots
überwiegen.
§ 11 Geheimhaltung, Nutzungsbeschränkung
1.
Der Besteller verpflichtet sich, alle kaufmännischen und/oder technischen
Informationen und Kenntnisse (Know-how), die ihm im Zusammenhang
mit unseren Lieferungen bzw. der Durchführung des (konkreten) Vertrages
bekannt geworden oder von uns übermittelt worden sind und die entweder
als "vertraulich" gekennzeichnet bzw. (mündlich) bezeichnet oder ihrer
Natur nach – unter Berücksichtigung des Rechtsbegriffs der Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse – als vertraulich anzusehen sind, geheim zu halten
und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, sie sind durch andere
Umstände als durch einen Vertragsbruch des Bestellers allgemein bekannt
oder leicht zugänglich geworden. Der Besteller wird die genannten
Informationen und Kenntnisse ferner nicht für Zwecke außerhalb des
konkreten Vertrages nutzen, insbesondere nicht für die Herstellung, den
Gebrauch oder den Vertrieb von Produkten, die mit den konkreten Ver-
tragsprodukten in Wettbewerb stehen. Der Besteller wird entsprechende
Verpflichtungen auch seinen Angestellten und sonstigen, bestimmungs-
gemäß nach dem konkreten Vertrag mit den genannten Informationen/
Kenntnissen in Berührung kommenden Personen auferlegen. Die vor-
stehenden Pflichten gelten auch für die Zeit nach Beendigung des
konkreten Vertrages fort.
§ 12 Schlussbestimmungen
1.
Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Torocit und dem Besteller gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG) bzw. sonstiger, der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs
dienender bilateraler und multilateraler Abkommen.
2.
Erfüllungsort für Lieferungen ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, für
die Zahlung der Sitz unserer Gesellschaft.
3.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie aus den
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Torocit und dem Besteller ist –
soweit der Besteller Kaufmann ist – Bayreuth. Torocit ist jedoch auch
berechtigt, den Besteller an dem für ihn allgemein geltenden
Gerichtsstand zu verklagen.
4.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Bestimmungen in Rechts-
geschäften zwischen Torocit und dem Besteller unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon
unberührt.
Torocit, Inhaber Torsten Rolland, M.A.,e.K.
Handelsregister Bayreuth , HRA 4459
Kulmbacher Straße 27 A
95460 Bad Berneck
Version 01/21
§ 3 Lieferzeit und Lieferung
1.
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Angabe bestimmter Lieferfristen
und Liefertermine durch uns steht unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.
2.
Die Lieferfrist läuft nicht während der Dauer von höherer Gewalt, Betriebs-
oder Verkehrsstörungen, insbesondere Streiks oder sonstiger unvorherseh-
barer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Wird hierdurch die
Lieferung um mehr als 8 (acht) Wochen verzögert, so ist jede Partei
berechtigt, ganz oder teilweise (im Umfang der von der Lieferstörung
betroffenen Menge) vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert
sich im Übrigen auch um den Zeitraum, um den sich der Besteller selbst mit
der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
3.
Verlängert sich in Anwendung von Ziff. 2 die Lieferzeit oder werden wir
durch Rücktritt einer Partei von unserer Verpflichtung frei, so kann der
Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen "ab Werk".
5.
Torocit ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferver-
trägen gelten jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
Unsere AGBs - unser Anliegen:
AGBs kaufmännischer Verkehr
für Filter-Kunden Portfolio Torocit
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - Bitte beachten Sie: AGBs für den
nichtkaufmännischen bzw. kaufmännischen Verkehr für Produkte wie Luftreiniger,
coppa-Ersatzfilter und Schutzmasken finden Sie unter dem Navigationspunkt „AGBs“.